Gegen die Maßnahmen französischer Truppen und Behörden wurden Richtlinien der deutschen Reichsregierung erlassen.
Hier sind sie aufgeführt.
Sämtlichen Beamten, Angestellten und Arbeitern des Staates wird hiermit ausdrücklich verboten, anderen Befehlen als denen der zuständigen deutschen Stellen Folge zu leisten.
Dem Befehl der Besatzungsarmee auf etwaige Ausweisung ist Folge nicht zu leisten: Der Beamte, Angestellte und Arbeiter muss es auf die gewaltsame Durchführung der Ausweisung kommenlassen. Ist eine Ausweisung oder reine Verhaftung durchgeführt oder aber auch nur eine Amtsenthebung, dann springt der nächstberufene Vertreter ein und der Dienst geht weiter. Nicht als Protestbekundung, sondern erst dann, wenn gewaltsame Eingriffe den Dienst unmöglich machen, wird dieser niedergelegt.
Sollten von der Besatzungsbehörde gefügige Beamte, sei es als Vorgesetzte oder als ausführende Beamte, in den Dienst gestellt werden, so wird diesen Leuten keine Beachtung geschenkt, und niemand wird ihre Anordnungen befolgen. Um die Dienstgeschäfte dieser Leute wird niemand sich kümmern, und jeder wird ihnen jegliche Auskunft entschieden verweigern. Es darf kein Finger gerührt werden, um diesen Personen ihre angemaßte Tätigkeit auch nur im entferntesten zu erleichtern.
Die Beamten des altbesetzten Gebietes haben alle Maßnahmen der Besatzungsbehörde, die in Widerspruch zu Bestimmungen des Rheinlandabkommens stehen, gleichfalls unbeachtet zu lassen.
Die Ansuchen der Besatzungsbehörde auf aktive Mitwirkung bei der Durchführung der Besetzung oder auf Unterlassung von Amtshandlungen bleiben unbeachtet. Der Besatzungsbehörde dürfen weder Diensträume zur Verfügung gestellt werden, werden noch Kassenschränke geöffnet werden. Selbst die Androhung von körperlicher Gewalt, Verhaftung und Ausweisung darf nicht zur Erlahmung des Widerstandes führen.